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Satzung

Satzung der Lohnsteuerhilfe Backnang e.V.

Lohnsteuerhilfeverein Backnang e.V.

-Lohnsteuerhilfeverein- | Vereinsregister Stuttgart Nr. 270169

 

§ 1 NAME, SITZ, TÄTIGKEITSBEREICH, GESCHÄFTSJAHR
 1) Der Verein führt den Namen "Lohnsteuerhilfe Backnang - Lohnsteuerhilfeverein e. V. "
    und hat seinen Sitz und die Geschäftsleitung in Backnang.
2) Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 ZWECK des Vereins, Beratung der Mitglieder
 1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für seine Mitglieder.
    Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
2) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
3) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
    wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen,
   deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
   § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten
   Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleich-
   zeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fach-
   aufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
4) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die
    a) zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder
    b) eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes -oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
    c) mindestens 3 Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommenssteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind; auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.        
               

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
 1) Mitglied  des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den der Verein nach dem  Gesetz
   tätig werden darf.
2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären.
3) Jedem Mitglied ist eine Ausfertigung der Satzung auszuhändigen.
4) Das Mitglied hat jede Adresseänderung binnen 2 Wochen an den Verein mitzuteilen.
5) Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem
    Lohnsteuerhilfevereins bestehenden Mitgliedschaft und Beratungsverhältnis verjährt nach den allgemienen Regeln des BGB in 3 Jahren vom Schluss des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§§195, 199 BGB).
  

§ 4 MITGLIEDSBEITRAG, AUFNAHMEGEBÜHR  
 1) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein
    besonderes Entgelt erhoben. Der Beitrag ist am Jahresanfang , spätestens bis zum
    31. Januar zu zahlen. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand fest-
    gesetzt und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gegeben. Der Vorstand ist berechtigt, die
3) Aufnahmegebühr und oder den Beitrag in begründeten Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
   Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
 1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2) Der Austritt kann schriftlich oder zur Niederschrift zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied nach Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Der Ausschluss kann ferner erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
4) Nach Anhörung des Mitglieds hat der Vorstand über den Ausschluss zu entscheiden. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.         


§ 6 DIE ORGANE DES VEREINS
 Die Organe des Vereins sind:
      1. Der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung


§ 7 DER VORSTAND
  1) Der Vorstand besteht aus:  
      1. dem Vorsitzenden
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
 2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
     Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
 3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Dienstältesten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes.
 4) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig
 5) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nur aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, objektiv erhebliche Geschäftsführermängel.
 6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds führen die übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden
    Geschäfte des Vereins weiter bis zur Zuwahl eines neuen Vorstandsmitglieds bei der nächsten Mitgliederversammlung.
 7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben entstanden sind.


§ 8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Sie findet regelmäßig spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des wesentlichen            Inhalts des Prüfungsberichts an die Mitglieder statt.
2) Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.
3) Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.


§ 9 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG  
  1)  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins und ist insbesondere zuständig:
      a) für die Wahl des Vorstandes;
      b) für die Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung und die Entlastung des Vorstandes;
      c) für die Änderung der Satzung;
      d) für die Zustimmung oder Genehmigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörigen.


§ 10 ABSTIMMUNGEN, BESCHLUßFÄHIGKEIT
  1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl  der anwesenden Mitglieder.
 2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.


§ 11 GESCHÄFTSPRÜFUNG  
 1) Der Vorstand hat rechtzeitig nach Beendigung des Geschäftsjahres die Geschäftsprüfung zu veranlassen.
2) Im einzelnen sind dabei folgende Termine einzuhalten:
   a) Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
   b) Zuleitung der Abschrift des Prüfungsberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres.
   c) schriftliche Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichtes;
   d) Durchführung der Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes  an die Mitglieder.


§ 12 BEKANNTMACHUNGEN, NIEDERSCHRIFTEN
 1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter  und vom  Protokollführer zu unterzeichen sind. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste der erschienen Mitglieder beizufügen.
2) Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, oder durch Aushang in den Beratungsstellen.


§ 13 GERICHTSSTAND   
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Backnang.

Backnang, den 14.11.2020

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