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Mitgliedschaft

Beitragsordnung

der Lohnsteuerhilfe Backnang e. V.
- Lohnsteuerhilfeverein -
- gültig ab 01. 01. 2024 -



1. MITGLIEDSBEITRAG
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.


2. BEITRAGSVERPFLICHTUNG DES MITGLIEDS
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehepaare entrichten einen Mitgliedsbeitrag; für die Bemessung der Beitragshöhe werden die Jahreseinnahmen beider Ehepartner zusammenaddiert. Der Vorstand kann, nach pflichtgemäßem Ermessen, den Beitrag für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen ermäßigen oder erlassen, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.


3. BEITRAGSHÖHE
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt; er richtet sich nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds.
Bei Bearbeitung von zwei und mehreren Veranlagungsjahren werden die jeweiligen Jahreseinnahmen zusammenaddiert. Die Gesamteinnahmen dienen als Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag und werden wie folgt aufgegliedert:

 

 

 

Einmalige Aufnahmegebühr: 10 €. Die Beiträge sind inkl. Mehrwertsteuer.

 

Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erhöht sich der Beitrag um zwei Stufen.

 

Von der Beitragspflicht befreit sind:

  • Mitglieder, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stehen

  • Das Kind eines Mitglieds gem. §32 (1) EStG wenn dieses:

    • sich im kompletten Veranlagungsjahr in Ausbildung/Schule befindet und

    • die Einnahmen geringer als 12.000€ sind.



Jahreseinnahmen sind die in den Lohnsteuerbescheinigungen eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Lohnersatzleistungen, sowie Rentenbezüge, die nach dem Gesetz steuerpflichtig sind ( BU-Renten, EU-Renten, Altersruhegelder oder Witwenrenten) und die beim Auslandseinsatz erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die der deutschen Steuer nicht unterliegen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, entstehende Kosten vom Mitglied zu fordern, wenn das Mitglied, im Falle eines Einspruchs-, Klage oder Revisionsverfahrens, eine Rechtsvertretung entgegen dem Rat des Vereins fordert, im Rechtsbehelfsverfahren falsche Angaben macht, oder Nachweise ohne Verschulden nicht erbringen kann.

Die Jahresbeiträge werden durch Aushang der Beitragsordnung in der
Beratungsstelle bekanntgegeben.


4. ZAHLUNG DES MITGLIEDSBEITRAGES
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig. Mitglieder, die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen, sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den bekannten Jahreseinnahmen, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß zum 31. Dezember des Vorjahres gekündigt wurde.

5. ZAHLUNGSART
Der Jahresbeitrag kann in bar, durch Abbuchung oder Überweisung entrichtet werden.

Backnang, den
17. November 2023

Der Vorstand.

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