Der Abzug der Unterhaltsaufwendungen wird bisher unabhängig von der Zahlungsart zugelassen. Ab dem 01.01.2025 können Unterhaltsleistungen nur noch bei Zahlungen durch Banküberweisung steuerliche berücksichtigt werden. Bargeldmitnahmen/Bargeldübergaben werden nicht mehr aktzeptiert.
[Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024. Artikel 4: " Dem §33a ABsatz 1 wird folgender Satz angefügt: " Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch ÜBerweisung auf das Konto der unterhaltenen PErson erfolgt ist."]