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B E I T R A G S O R D N U N G
der Lohnsteuerhilfe Backnang e. V.
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1. MITGLIEDSBEITRAG
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.
2. BEITRAGSVERPFLICHTUNG DES MITGLIEDS
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehepaare entrichten einen Mitgliedsbeitrag; für die Bemessung der Beitragshöhe werden die Jahreseinnahmen beider Ehepartner zusammenaddiert. Der Vorstand kann, nach pflichtgemäßem Ermessen, den Beitrag für einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen ermäßigen oder erlassen, wenn die Belange des Vereins hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
3. BEITRAGSHÖHE
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt; er richtet sich nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds.
Bei Bearbeitung von zwei und mehreren Veranlagungsjahren werden die jeweiligen Jahreseinnahmen zusammenaddiert. Die Gesamteinnahmen dienen als Bemessungsgrundlage für den Mitgliedsbeitrag und werden wie folgt aufgegliedert:
Jahreseinnahmen |
Jahresbeitrag |
|
Härtefall |
|
15 € |
bis |
4.999 € |
30 € |
ab |
5.000 € |
50 € |
ab |
10.000 € |
65 € |
ab |
20.000 € |
70 € |
ab |
25.000 € |
75 € |
ab |
30.000 € |
80 € |
ab |
35.000 € |
85 € |
ab |
40.000 € |
105 € |
ab |
50.000 € |
115 € |
ab |
55.000 € |
130 € |
ab |
60.000 € |
145 € |
ab |
70.000 € |
155 € |
ab |
80.000 € |
175 € |
ab |
90.000 € |
190 € |
ab |
120.000 € |
210 € |
Einmalige Aufnahmegebühr 10 €
Die Beiträge sind inkl. Mehrwertsteuer
Jahreseinnahmen sind die in den Lohnsteuerbescheinigungen eingetragenen Bezüge, die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, Lohnersatzleistungen, sowie Rentenbezüge, die nach dem Gesetz steuerpflichtig sind ( BU-
Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, entstehende Kosten vom Mitglied zu fordern, wenn das Mitglied, im Falle eines Einspruchs-
Die Jahresbeiträge werden durch Aushang der Beitragsordnung in der
Beratungsstelle bekanntgegeben.
4. ZAHLUNG DES MITGLIEDSBEITRAGES
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Kalenderjahres zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder wird der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig. Mitglieder, die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen, sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den bekannten Jahreseinnahmen, wenn die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß zum 31. Dezember des Vorjahres gekündigt wurde.
5. ZAHLUNGSART
Der Jahresbeitrag kann in bar, durch Abbuchung oder
Überweisung entrichtet werden.
Backnang, den 28. Dez. 2018
Der Vorstand