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B E I T R A G S O R D N U N G
der Lohnsteuerhilfe Backnang e. V.
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Lohnsteuerhilfeverein -
- gültig ab 1. Jan. 2011 -
1. MITGLIEDSBEITRAG
Der Verein
erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Bei neu aufgenommenen
Mitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Neben diesen
Beiträgen darf kein weiteres Entgelt erhoben werden.
2. BEITRAGSVERPFLICHTUNG DES MITGLIEDS
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Ehepaare entrichten
einen Mitgliedsbeitrag; für die Bemessung der Beitragshöhe werden die
Jahreseinnahmen beider Ehepartner zusammenaddiert. Der Vorstand kann,
nach pflichtgemäßem Ermessen, den Beitrag für einzelne Mitglieder oder
Mitgliedergruppen ermäßigen oder erlassen, wenn die Belange des Vereins
hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
3. BEITRAGSHÖHE
Der Vorstand
ist verpflichtet, die Beitragshöhe entsprechend der Geschäftslage
festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist nach sozialen Gesichtspunkten
gestaffelt; er richtet sich nach den Jahreseinnahmen des Mitglieds und
ist wie folgt aufgegliedert:
Jahreseinnahmen
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Härtefälle
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15,-- EUR
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unter
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5.000,--
EUR
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30,--
EUR
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5.000,-- EUR
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bis unter
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10.000,-- EUR
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49,-- EUR
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10.000,--
EUR
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bis unter
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18.000,--
EUR
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60,--
EUR
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18.000,-- EUR
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bis unter
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25.000,-- EUR
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67,-- EUR
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25.000,--
EUR
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bis unter
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33.000,--
EUR
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76,--
EUR
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33.000,-- EUR
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bis unter
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40.000,-- EUR
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84,-- EUR
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40.000,--
EUR
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bis unter
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50.000,--
EUR
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97,--
EUR
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50.000,-- EUR
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bis unter
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60.000,-- EUR
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120,-- EUR
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60.000,--
EUR
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bis unter
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70.000,--
EUR
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135,--
EUR
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70.000,-- EUR
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bis unter
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80.000,-- EUR
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145,-- EUR
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80.000,--
EUR
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bis unter
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90.000,-- EUR
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165,-- EUR
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über
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90.000,-- EUR
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175,-- EUR
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EinmaligeAufnahmegebühr
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10,-- EUR
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Die
Beiträge sind incl. Mehrwertsteuer
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Jahreseinnahmen
sind die in den Lohnsteuerkarten eingetragenen Bezüge, die steuerfreien
Arbeitgeberzuschüsse, Lohnersatzleistungen, sowie Rentenbezüge, die nach
dem Gesetz steuerpflichtig sind ( BU-Renten, EU-Renten, Altersruhegelder
oder Witwenrenten) und die beim Auslandseinsatz erzielten Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit, die der deutschen Steuer nicht unterliegen,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und Einnahmen aus
Kapitalvermögen.
Mit dem
Mitgliedsbeitrag sind alle Kosten des Vereins abgegolten. Der Vorstand
ist jedoch berechtigt, entstehende Kosten vom Mitglied zu fordern, wenn
das Mitglied, im Falle eines Einspruchs-, Klage oder Revisionsverfahrens,
eine Rechtsvertretung entgegen dem Rat des Vereins fordert, im
Rechtsbehelfsverfahren falsche Angaben macht, oder Nachweise ohne
Verschulden nicht erbringen kann.
Die
Jahresbeiträge werden durch Aushang der Beitragsordnung in der
Beratungsstelle bekanntgegeben.
4.
ZAHLUNG DES MITGLIEDSBEITRAGES
Der
Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus, spätestens jedoch bis zum 31.
Januar des Kalenderjahres zu entrichten. Für neu aufgenommene Mitglieder
wird der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr mit der Aufnahme fällig.
Mitglieder, die Leistungen des Vereins nicht in Anspruch nehmen, sind zur
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den bekannten Jahreseinnahmen, wenn
die Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß zum 31. Dezember des Vorjahres
gekündigt wurde.
5.
ZAHLUNGSART
Der Jahresbeitrag kann in bar, durch Abbuchung oder
Überweisung entrichtet werden.
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Backnang, den 28. Dez. 2010
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Der Vorstand
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